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Sachverständigerbüro Hejman

Martin Hejman

Fachgebiete:

Logistik

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Die Vergütung als freier Sachverständiger
Für Ihre Vergütung als Sachverständiger gibt es zwei grundlegende Unterschiede. Dabei ist es unerheblich, ob Sie
ein öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v) Sachverständiger oder ein freier Sachverständiger sind. Die
Trennung gilt für beide Arten von Sachverständigen gleichermaßen.
1. Sachverständiger mit gerichtlichem Auftrag
In diesem Fall ist Ihre Vergütung im „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen,
Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen,
ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“, kurz JVEG, verbindlich geregelt.
2. Sachverständiger ohne gerichtlichen Auftrag
Außerhalb der gerichtlichen Tätigkeit sind Sie nicht an das JVEG gebunden. Sie können Ihre Vergütung
grundsätzlich frei mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren. Es gibt hier grundsätzlich keine gesetzliche Vorschrift,
nach der die Vergütung zu bemessen ist. Die einzige Festlegung der Vergütung stellt die vertragliche Vereinbarung
zwischen Ihrem Auftraggeber und Ihnen dar. Das bedeutet, dass Sie sich grundsätzlich mit Ihrem Auftraggeber
über die Höhe Ihrer Vergütung einigen müssen. Wenn Sie ein zu hohes Honorar fordern, wird der Auftraggeber
Ihnen den Auftrag nicht erteilen. Er wird sich nach einem Sachverständigen umsehen. Wenn Ihr Auftraggeber
Ihnen nur ein zu niedriges Honorar zugestehen will, sollten Sie den Auftrag nicht annehmen. Für die
Sachverständigentätigkeit ist ein Mindesthonorar zwingend erforderlich, denn sonst ist diese Tätigkeit nicht
wirtschaftlich.
Die einzigen gesetzlichen Vorschriften, die zumindest die Vergütung indirekt regeln, sind folgende:
Auftrag für ein Gutachten oder eine Beratung
Werden Sie mit einem Gutachten beauftragt, handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag nach §§ 631 –
651 BGB. Nach § 631 Abs. 1 BGB ist Ihr Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Wenn Sie nur beratend tätig werden, kann das auch eine Dienstleistung darstellen und damit auf einem
Dienstvertrag nach den §§ 611 – 630 BGB beruhen. Hier ist Ihr Auftraggeber nach § 611 Abs. 1 BGB zur
Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
In beiden Fällen gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks (das ist z.B.
das Gutachten) oder die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen deine Vergütung zu erwarten ist (§ 612
Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB)
Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt worden ist, bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 bzw. §
632 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe ist die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen. Unter einer Taxe ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift festgelegte Gebühr zu
verstehen. Dazu zählen z.B. die Gebührenordnungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und
Ingenieure. Weil solche Taxen für Sachverständigentätigkeiten in der Regel nicht gelten, ist im Allgemeinen die
übliche Vergütung zu bezahlen.
Aber Achtung bei einem Dienstvertrag:
Seit dem 17.03.2010 müssen Dienstleister die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
beachten. Nach § 4 DL-InfoV muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss
eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der
Dienstleistung die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe
des Preises leicht errechnen kann, vorlegen.
Sie sollten deshalb bei einer einfachen mündlichen Beratung, für die ein schriftlicher Vertrag zu aufwändig
erscheinen mag, dem Auftraggeber vor Beginn der Beratung den Stundensatz mitteilen. Das kann auf einem
„Auftragsblatt“ erfolgen, auf dem neben dem Stundensatz und eventuellen Zusatzkosten auch die Anschrift des
Auftraggebers (= Rechnungsanschrift!) sowie der Gegenstand der Beratung angegeben sind. Außerdem sollte
der Zeitpunkt von Beginn und Ende der Beratung festgehalten werden. Spätestens zum Abschluss der Beratung
lassen Sie den Auftraggeber dieses Blatt unterzeichnen und übergeben ihm eine Kopie. Damit kann unnötiger
Streit über die fällige Vergütung in aller Regel vermieden werden.
Übliche Vergütung
Eine übliche Vergütung wird definiert als diejenige Vergütung, die für vergleichbare Leistungen (nach Art, Güte
und Umfang) zur Zeit des Vertragsschlusses am selben Ort nach der allgemeinen Auffassung gewährt werden
würde. Die Feststellung der üblichen Vergütung ist deshalb im Streitfall oft mit Schwierigkeiten verbunden.
Deshalb ist unbedingt zu einer eindeutigen und schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung zu raten.
Welche Vergütung soll ich aber nun mit meinem Auftraggeber vereinbaren? Woran soll ich mich bei mich bei der
Festlegung eines Stundensatzes orientieren? Welcher Stundensatz entspricht einer üblichen Vergütung für eine
außergerichtliche Sachverständigentätigkeit? Nachfolgend finden Sie eine Empfehlung, die Ihnen helfen soll,
Antworten auf dies Fragen zu finden.
Empfehlungen zu Honoraren von Sachverständigen im außergerichtlichen
Bereich
Grundlegende Empfehlungen
In der Regel sollte die Honorierung über den Zeitaufwand erfolgen. Dazu ist mit dem Auftraggeber ein
Stundensatz zu vereinbaren. Die scheinbar einfachste Möglichkeit ist die Orientierung am JVEG. Allerdings ist eine
Honorarberechnung nach JVEG sehr kompliziert, weil dabei neben dem Zeitaufwand noch eine Reihe weitere
Einzelfaktoren zu berücksichtigen sind. Nach JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).
Die Entschädigung für Aufwand fällt bei längerer Abwesenheit vom Wohnort an und richtet sich nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Die Sätze sind entsprechend gering.
Der Ersatz für Aufwendungen betrifft insbesondere
? Kosten für notwenige Vertretungen und notwendige Begleitpersonen
? Notwendige Kopien und Ausdrucke
? Überlassung elektronisch gespeicherter Daten
? Aufwendungen für Hilfskräfte, für Untersuchungen verbrauchte Stoffe und Werkzeuge
? zur Vorbereitung und Erstattung erforderliche Fotos
? Erstellung des Gutachtens nach der Zahl der Anschläge
? Umsatzsteuer
Statt einer derart aufwändigen Honorarberechnung sollten Sie im außergerichtlichen Bereich einen Stundensatz
kalkulieren, der alle wesentlichen Kostenfaktoren umfasst und bei Bedarf nur noch nennenswerte zusätzliche
Kosten, z.B. Reisekosten, als Nebenkosten vereinbaren und berechnen.
Kalkulation des Stundensatzes
Wenn Sie Ihren persönlichen Stundenverrechnungssatz konkret kalkulieren können, ist das mit Sicherheit der
beste Weg. Bedenken Sie dabei, dass dieser Stundensatz alle Kosten, die Sie nicht als Nebenkosten zusätzlich
abrechnen können oder wollen, sowie Ihr Wagnis und natürlich auch Ihren Gewinn sicherstellen muss.
Der Stundensatz eines Sachverständigen muss deshalb in der Regel folgende kalkulatorische Ansätze umfassen:
1. Gemeinkosten:
? laufende Kosten für Büromiete mit Nebenkosten wie Strom, Heizung
? laufende Kosten für Mitarbeiter, deren Tätigkeiten Sie nicht zusätzlich berechnen können wie Bürokräfte
? laufende Kosten (z.B. Miete, Leasingraten, Wartungskosten) oder Anschaffungskosten (gegebenenfalls
Abschreibungsanteile) für
o Büroausstattung wie Büromöbel, Computer, Kopiergeräte
o Geräte, die Sie für Ihre Sachverständigentätigkeit benötigen wie z.B. Messgeräte
? Fahrzeug (Abschreibungsanteile oder Leasingkosten, Wartung, Verbrauch, KFZ-Steuer)
? Kosten für Fachliteratur, Fachzeitschriften, Normen etc.
? Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
? Versicherungen (Berufshaftpflicht, KFZ, Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und
Rentenversicherungen)
? betriebliche Steuern
? neutrale Aufwendungen (Zinsen)
? Sonstige Kosten, z.B. Verbandsbeiträge
2. Unternehmerbedarf
? sog. Bewegungsdaten (Faktor für außergewöhnlich anfallende Kosten)
? Wagnis
? betrieblicher Gewinn (notwendig z.B. für zukünftige betriebliche Investitionen)
3. Gewinn des Sachverständigen
Eine solche Kalkulation ist allerdings nur dann seriös möglich, wenn Sie alle Ihre individuellen Kalkulationsfaktoren
relativ sicher kennen. Das schaffen Sie in der Regel aber nur mit einer mehrjährigen Erfahrung und darauf
basierender Nachkalkulation. Bedenken Sie bei einer solchen Kalkulation auch, dass Sie nicht jede Stunde Ihrer
Sachverständigentätigkeit abrechnen können. Als Sachverständiger müssen Sie z.B. sehr viel Zeit in Fort- und
Weiterbildung investieren. Sie müssen also nicht nur die Kosten solcher Maßnahmen bei der Kalkulation
berücksichtigen, sondern unbedingt auch den damit verbundenen Zeitaufwand. Dazu zählt nicht nur die Zeit, die
Sie z.B. an Seminaren teilnehmen. Auch Zeiten, die Sie z.B. für das Studium der aktuellen Rechtsprechung, Lesen
von Fachaufsätzen etc. aufwenden, müssen Sie bei Ihrem Stundensatz berücksichtigen.
Beispiel für einen kalkulierten Stundensatz
In diesem Beispiel wird von einem kleinen Sachverständigenbüro mit einem Sachverständigen und einer Bürokraft
ausgegangen:
Kosten
1. Gemeinkosten pro Jahr: 65.000 EUR
2. Unternehmerbedarf 10 %: 6.500 EUR
3. Jahresgehalt des Sachverständigen: 42.000 EUR
Gesamtkosten pro Jahr: 113.500 EUR
produktive, d.h. abrechenbare Stunden pro Jahr
1. durchschnittliche Zahl der Arbeitstage pro Jahr: 250 unter Berücksichtigung der Wochenenden und
Feiertage
ergibt bei 8 Stunden pro Tag: 2.000 Stunden
2. 4 Wochen Urlaub: - 160 Stunden
3. 4 Tage Teilnahme Fortbildungsmaßnahmen - 32 Stunden
Gesamtarbeitsstunden: 1.808 Stunden
davon ca. 2/3 produktiver berechenbarer Anteil: 1.200 Stunden
erforderlicher Verrechnungsstundensatz
113.500 EUR : 1.200 Stunden = 94,58 EUR/Stunde
Zu diesem Stundensatz kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
Dieser so kalkulierte Stundensatz basiert auf einem monatlichen Brutto-Gehalt für den Sachverständigen von nur
3.500 EUR. Es sind weder ein 13. Monatsgehalt noch Ausfallzeiten wegen Krankheit berücksichtigt!
Empfehlungen für einen Stundensatz ohne konkrete Kalkulation
Wenn Ihnen die mehrjährige Erfahrung als Grundlage einer konkreten Kalkulation fehlt, müssen Sie Ihrer
Sachverständigentätigkeit einen Stundensatz zugrunde legen, der auch ohne konkrete Kalkulation Ihre Existenz
sichert.
Erste Orientierung nach den Stundensätzen des JVEG
Eine erste Orientierung bieten die Stundensätze von § 9 JVEG.
Das JVEG legt für 13 Honorargruppen Stundensätze von 65 EUR bis 125 EUR fest. In der Anlage 1 zum JVEG
werden diese Honorargruppen 50 verschiedenen Sachgebieten zugeordnet. Allerdings erscheint diese Zuordnung
sehr willkürlich und in vielen Fällen nicht nachvollziehbar. Warum wird z.B. ein Sachverständiger für
Musikinstrumente der Honorargruppe 2 (70 EUR/h) und ein Sachverständiger für Mieten und Pachten der
Honorargruppe 10 (110 EUR/h) zugeordnet?
Sie sollten also zunächst überlegen, ob die Einstufung des JVEG in eine Honorargruppe für Ihr Sachgebiet Ihrem
Aufwand und der Schwierigkeit Ihrer Sachverständigentätigkeit angemessen erscheint. Im Zweifel sollten Sie
entweder eine höhere Honorargruppe oder einen höheren Aufschlag vorsehen (siehe weiter unten). Auch nach
dem JVEG ist bei der gerichtlichen Tätigkeit eines Sachverständigen eine höhere Einstufung durch das Gericht
möglich, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Falls Sie in einem Sachgebiet tätig sind, dass in keinem Sachgebiet von Anlage 1 des JVEG wiederzufinden ist,
sollten Sie sich überlegen, welches der aufgeführten Sachgebiete einen Ihrem Sachgebiet vergleichbaren Aufwand
und Schwierigkeitsgrad haben könnte und sich dann daran orientieren.
Aufschlag auf den Stundensatz des JVEG
Um sich die aufwändige Honorarberechnung nach JVEG zu ersparen, können Sie auf den Stundensatz des JVEG
mit einem prozentualen Aufschlag versehen.
Dabei müssen Sie bedenken, dass Sie nach JVEG nicht nur Ihre Zeit für die Bearbeitung von Gutachten oder
Beratung, sondern auch weitere Zeiten mit demselben Stundensatz vergütet bekommen. Dazu gehören z.B.:
? das Studium der Akten im erforderlichen Umfang,
? die Durchsicht weiterer Unterlagen im erforderlichen Umfang,
? die Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen einschließlich der Reisezeiten und Wartezeiten,
? die Ausarbeitung, das Diktat und die Durchsicht des Gutachtens,
? die Wahrnehmung von Gerichtsterminen einschließlich der Vorbereitung, z.B. Durchsicht bereits
erstatteter Gutachten, sowie Reisezeiten und Wartezeiten.
Bei einem gerichtlichen Auftrag können Sie akribisch jede Minute, die Sie hierfür tätig sind, festhalten und
berechnen. Wenn die Zahl Ihrer Stunden in einem einigermaßen nachvollziehbaren Rahmen bleiben, brauchen Sie
keine Probleme mit Ihrem Auftraggeber, nämlich dem Gericht, befürchten.
Bei privaten Auftraggeber müssen Sie dagegen eher befürchten, dass diese Ihre Stundenzahl hinterfragen.
Außerdem ist es sicherlich einem solchen Auftraggeber gegenüber geschickt, nicht jede weniger produktive
Minute wie z.B. das Diktat eines Gutachtens oder die Durchsicht im Sinne eines Korrekturlesens in Rechnung zu
stellen. Um überhaupt an private Aufträge als Sachverständiger zu kommen, müssen Sie u.U. auch eine
Auftragsakquise betreiben. Das beginnt z.B. mit einer eigenen Internetpräsenz, einem Firmenschild am Büro,
Bewerbungsschreiben, erste kostenlose Beratungsgespräche u.v.m. Diesen Aufwand müssen Sie ebenfalls bei
Ihrem Stundensatz berücksichtigen.
Ihr Anteil von abrechenbaren Stunden an Ihrer Gesamtstundenzahl ist also im außergerichtlichen Bereich in der
Regel geringer. Damit Sie im Ergebnis die außergerichtliche Tätigkeit nicht schlechter honoriert bekommen als die
gerichtliche, müssen Sie folglich im privaten Bereich höhere Stundensätze als nach JVEG vereinbaren.
Empfohlener Stundensatz
Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen ist in der Regel ein mittlerer Aufschlag von rund 50% auf den
Stundensatz nach JVEG als angemessen anzusehen. Wie Sie zuvor im Kalkulationsbeispiel gesehen haben, führt
auch eine konkrete Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes im Ergebnis zu Stundensätzen in dieser
Größenordnung.
In Einzelfällen kann der individuelle Stundensatz selbstverständlich sowohl nach unten als auch nach oben
abweichen. Sie sollten aber grundsätzlich von einem Mindestaufschlag von 25 % auf die Sätze des JVEG ausgehen.
Selbst wenn Sie erst anfangen, als Sachverständiger zu arbeiten, sollten Sie mit einem solchen Stundensatz
agieren. Wenn Sie zunächst mit niedrigeren Stundensätzen beginnen, werden Sie später sehr viel schwieriger
einen höheren Stundensatz durchsetzen können. Wenn Sie als Anfänger selbst das Gefühl haben sollten, dass Sie
zunächst aufgrund mangelnder Routine und Erfahrung mehr Zeit benötigen als ein erfahrenerer Sachverständiger,
können Sie ja bei Ihrer Abrechnung die Stunden, die Ihrer Einschätzung nach Ihrer Unerfahrenheit geschuldet
sind, unberücksichtigt lassen. Aber selbstverständlich mindert das im Ergebnis Ihr Gehalt!
Tabelle 1: Übersicht über empfohlene Stundensätze
Honorargruppe
nach JVEG
Stundensatz in Euro
nach JVEG außergerichtliche Sachverständigentätigkeit
mittlerer Satz Mindestsatz
1 65 97,50 81,25
2 70 105,00 87,50
3 75 112,50 93,75
4 80 120,00 100,00
5 85 127,50 106,25
6 90 135,00 112,50
7 95 142,50 118,75
8 100 150,00 125,00
9 105 157,50 131,25
10 110 165,00 137,50
11 115 172,50 143,75
12 120 180,00 150,00
13 125 187,50 156,25
Nebenkosten
Wenn erhebliche Nebenkosten zu erwarten sind, z.B. für zahlreiche Kopien, weite Fahrten, Untersuchungen,
Messungen, für Untersuchungen notwendige Medien oder Betriebsstoffe etc., sollten Sie mit Ihrem Auftraggeber
unbedingt auch deren Erstattung vereinbaren.
Regeln Sie dazu im Vertrag bei Bedarf auch, dass Sie z.B. Bahnfahrten mit der 1. Klasse und selbstverständlich bei
Bedarf mit ICE fahren dürfen oder mit welchem Kilometersatz Sie Ihre Autofahrten abrechnen. Vereinbaren Sie
außerdem für notwendige Reisen auch, dass diese Zeiten abgerechnet werden, gegebenenfalls mit einer
Pauschale. Falls Übernachtungen zu erwarten sind, vereinbaren Sie im Vertrag, dass Ihr Auftraggeber die
Hotelkosten, möglichst einer 4-Sterne-Kategorie, mindestens aber der 3-Sterne-Kategorie übernimmt. Sie sollen
schließlich sicher und gut ausgeruht am Ziel Ihrer Reise ankommen und dort Ihre Sachverständigentätigkeit
ausführen.
Für bürointern entstehende Nebenkosten, z.B. Kopien, Ausdrucke von Fotos, sollten Sie im Vertrag vereinbaren,
mit welchen Beträgen diese erstattet werden. Hier sollten Sie sich an den Preisen der ortsansässigen Dienstleister
orientieren.

Honorartabelle als freier Sachverständiger - 29.07.2024

Die Vergütung als freier Sachverständiger
Für Ihre Vergütung als Sachverständiger gibt es zwei grundlegende Unterschiede. Dabei ist es unerheblich, ob Sie ein öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v) Sachverständiger oder ein freier Sachverständiger sind. Die Trennung gilt für beide Arten von Sachverständigen gleichermaßen.
1.Sachverständiger mit gerichtlichem Auftrag
In diesem Fall ist Ihre Vergütung im „Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten“, kurz JVEG, verbindlich geregelt.
2.Sachverständiger ohne gerichtlichen Auftrag
Außerhalb der gerichtlichen Tätigkeit sind Sie nicht an das JVEG gebunden. Sie können Ihre Vergütung grundsätzlich frei mit Ihrem Auftraggeber vereinbaren. Es gibt hier grundsätzlich keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Vergütung zu bemessen ist. Die einzige Festlegung der Vergütung stellt die vertragliche Vereinbarung zwischen Ihrem Auftraggeber und Ihnen dar. Das bedeutet, dass Sie sich grundsätzlich mit Ihrem Auftraggeber über die Höhe Ihrer Vergütung einigen müssen. Wenn Sie ein zu hohes Honorar fordern, wird der Auftraggeber Ihnen den Auftrag nicht erteilen. Er wird sich nach einem Sachverständigen umsehen. Wenn Ihr Auftraggeber Ihnen nur ein zu niedriges Honorar zugestehen will, sollten Sie den Auftrag nicht annehmen. Für die Sachverständigentätigkeit ist ein Mindesthonorar zwingend erforderlich, denn sonst ist diese Tätigkeit nicht wirtschaftlich.
Die einzigen gesetzlichen Vorschriften, die zumindest die Vergütung indirekt regeln, sind folgende:
Auftrag für ein Gutachten oder eine Beratung
Werden Sie mit einem Gutachten beauftragt, handelt es sich in der Regel um einen Werkvertrag nach §§ 631 – 651 BGB. Nach § 631 Abs. 1 BGB ist Ihr Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Wenn Sie nur beratend tätig werden, kann das auch eine Dienstleistung darstellen und damit auf einem Dienstvertrag nach den §§ 611 – 630 BGB beruhen. Hier ist Ihr Auftraggeber nach § 611 Abs. 1 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
In beiden Fällen gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks (das ist z.B. das Gutachten) oder die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen deine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 Abs. 1 und § 632 Abs. 1 BGB)
Wenn die Höhe der Vergütung nicht festgelegt worden ist, bestimmt sich die Vergütung nach § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB bei Bestehen einer Taxe nach der taxmäßigen Vergütung. Fehlt eine Taxe ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Unter einer Taxe ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift festgelegte Gebühr zu verstehen. Dazu zählen z.B. die Gebührenordnungen der Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten und Ingenieure. Weil solche Taxen für Sachverständigentätigkeiten in der Regel nicht gelten, ist im Allgemeinen die übliche Vergütung zu bezahlen.
Aber Achtung bei einem Dienstvertrag:
Seit dem 17.03.2010 müssen Dienstleister die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Nach § 4 DL-InfoV muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, vorlegen.
Sie sollten deshalb bei einer einfachen mündlichen Beratung, für die ein schriftlicher Vertrag zu aufwändig erscheinen mag, dem Auftraggeber vor Beginn der Beratung den Stundensatz mitteilen. Das kann auf einem „Auftragsblatt“ erfolgen, auf dem neben dem Stundensatz und eventuellen Zusatzkosten auch die Anschrift des Auftraggebers (= Rechnungsanschrift!) sowie der Gegenstand der Beratung angegeben sind. Außerdem sollte der Zeitpunkt von Beginn und Ende der Beratung festgehalten werden. Spätestens zum Abschluss der Beratung lassen Sie den Auftraggeber dieses Blatt unterzeichnen und übergeben ihm eine Kopie. Damit kann unnötiger Streit über die fällige Vergütung in aller Regel vermieden werden.
Übliche Vergütung
Eine übliche Vergütung wird definiert als diejenige Vergütung, die für vergleichbare Leistungen (nach Art, Güte und Umfang) zur Zeit des Vertragsschlusses am selben Ort nach der allgemeinen Auffassung gewährt werden würde. Die Feststellung der üblichen Vergütung ist deshalb im Streitfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Deshalb ist unbedingt zu einer eindeutigen und schriftlichen Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung zu raten.
Welche Vergütung soll ich aber nun mit meinem Auftraggeber vereinbaren? Woran soll ich mich bei mich bei der Festlegung eines Stundensatzes orientieren? Welcher Stundensatz entspricht einer üblichen Vergütung für eine außergerichtliche Sachverständigentätigkeit? Nachfolgend finden Sie eine Empfehlung, die Ihnen helfen soll, Antworten auf dies Fragen zu finden.
Empfehlungen zu Honoraren von Sachverständigen im außergerichtlichen Bereich
Grundlegende Empfehlungen
In der Regel sollte die Honorierung über den Zeitaufwand erfolgen. Dazu ist mit dem Auftraggeber ein Stundensatz zu vereinbaren. Die scheinbar einfachste Möglichkeit ist die Orientierung am JVEG. Allerdings ist eine Honorarberechnung nach JVEG sehr kompliziert, weil dabei neben dem Zeitaufwand noch eine Reihe weitere Einzelfaktoren zu berücksichtigen sind. Nach JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung
1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG),
2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG),
3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG),
4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).
Die Entschädigung für Aufwand fällt bei längerer Abwesenheit vom Wohnort an und richtet sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Die Sätze sind entsprechend gering.
Der Ersatz für Aufwendungen betrifft insbesondere
 Kosten für notwenige Vertretungen und notwendige Begleitpersonen
 Notwendige Kopien und Ausdrucke
 Überlassung elektronisch gespeicherter Daten
 Aufwendungen für Hilfskräfte, für Untersuchungen verbrauchte Stoffe und Werkzeuge
 zur Vorbereitung und Erstattung erforderliche Fotos
 Erstellung des Gutachtens nach der Zahl der Anschläge
 Umsatzsteuer
Statt einer derart aufwändigen Honorarberechnung sollten Sie im außergerichtlichen Bereich einen Stundensatz kalkulieren, der alle wesentlichen Kostenfaktoren umfasst und bei Bedarf nur noch nennenswerte zusätzliche Kosten, z.B. Reisekosten, als Nebenkosten vereinbaren und berechnen.
Kalkulation des Stundensatzes
Wenn Sie Ihren persönlichen Stundenverrechnungssatz konkret kalkulieren können, ist das mit Sicherheit der beste Weg. Bedenken Sie dabei, dass dieser Stundensatz alle Kosten, die Sie nicht als Nebenkosten zusätzlich abrechnen können oder wollen, sowie Ihr Wagnis und natürlich auch Ihren Gewinn sicherstellen muss.
Der Stundensatz eines Sachverständigen muss deshalb in der Regel folgende kalkulatorische Ansätze umfassen:
1. Gemeinkosten:
 laufende Kosten für Büromiete mit Nebenkosten wie Strom, Heizung
 laufende Kosten für Mitarbeiter, deren Tätigkeiten Sie nicht zusätzlich berechnen können wie Bürokräfte
 laufende Kosten (z.B. Miete, Leasingraten, Wartungskosten) oder Anschaffungskosten (gegebenenfalls Abschreibungsanteile) für
o Büroausstattung wie Büromöbel, Computer, Kopiergeräte
o Geräte, die Sie für Ihre Sachverständigentätigkeit benötigen wie z.B. Messgeräte
 Fahrzeug (Abschreibungsanteile oder Leasingkosten, Wartung, Verbrauch, KFZ-Steuer)
 Kosten für Fachliteratur, Fachzeitschriften, Normen etc.
 Kosten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
 Versicherungen (Berufshaftpflicht, KFZ, Arbeitgeberanteile zu Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen)
 betriebliche Steuern
 neutrale Aufwendungen (Zinsen)
 Sonstige Kosten, z.B. Verbandsbeiträge
2. Unternehmerbedarf
 sog. Bewegungsdaten (Faktor für außergewöhnlich anfallende Kosten)
 Wagnis
 betrieblicher Gewinn (notwendig z.B. für zukünftige betriebliche Investitionen)
3. Gewinn des Sachverständigen
Eine solche Kalkulation ist allerdings nur dann seriös möglich, wenn Sie alle Ihre individuellen Kalkulationsfaktoren relativ sicher kennen. Das schaffen Sie in der Regel aber nur mit einer mehrjährigen Erfahrung und darauf basierender Nachkalkulation. Bedenken Sie bei einer solchen Kalkulation auch, dass Sie nicht jede Stunde Ihrer Sachverständigentätigkeit abrechnen können. Als Sachverständiger müssen Sie z.B. sehr viel Zeit in Fort- und Weiterbildung investieren. Sie müssen also nicht nur die Kosten solcher Maßnahmen bei der Kalkulation berücksichtigen, sondern unbedingt auch den damit verbundenen Zeitaufwand. Dazu zählt nicht nur die Zeit, die Sie z.B. an Seminaren teilnehmen. Auch Zeiten, die Sie z.B. für das Studium der aktuellen Rechtsprechung, Lesen von Fachaufsätzen etc. aufwenden, müssen Sie bei Ihrem Stundensatz berücksichtigen.
Beispiel für einen kalkulierten Stundensatz
In diesem Beispiel wird von einem kleinen Sachverständigenbüro mit einem Sachverständigen und einer Bürokraft ausgegangen:
Kosten
1. Gemeinkosten pro Jahr: 65.000 EUR
2. Unternehmerbedarf 10 %: 6.500 EUR
3. Jahresgehalt des Sachverständigen: 42.000 EUR
Gesamtkosten pro Jahr: 113.500 EUR
produktive, d.h. abrechenbare Stunden pro Jahr
1. durchschnittliche Zahl der Arbeitstage pro Jahr: 250 unter Berücksichtigung der Wochenenden und Feiertage ergibt bei 8 Stunden pro Tag: 2.000 Stunden
2. 4 Wochen Urlaub: - 160 Stunden
3. 4 Tage Teilnahme Fortbildungsmaßnahmen - 32 Stunden
Gesamtarbeitsstunden: 1.808 Stunden
davon ca. 2/3 produktiver berechenbarer Anteil: 1.200 Stunden
erforderlicher Verrechnungsstundensatz
113.500 EUR : 1.200 Stunden = 94,58 EUR/Stunde
Zu diesem Stundensatz kommt noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
Dieser so kalkulierte Stundensatz basiert auf einem monatlichen Brutto-Gehalt für den Sachverständigen von nur 3.500 EUR. Es sind weder ein 13. Monatsgehalt noch Ausfallzeiten wegen Krankheit berücksichtigt!
Empfehlungen für einen Stundensatz ohne konkrete Kalkulation
Wenn Ihnen die mehrjährige Erfahrung als Grundlage einer konkreten Kalkulation fehlt, müssen Sie Ihrer Sachverständigentätigkeit einen Stundensatz zugrunde legen, der auch ohne konkrete Kalkulation Ihre Existenz sichert.
Erste Orientierung nach den Stundensätzen des JVEG
Eine erste Orientierung bieten die Stundensätze von § 9 JVEG.
Das JVEG legt für 13 Honorargruppen Stundensätze von 65 EUR bis 125 EUR fest. In der Anlage 1 zum JVEG werden diese Honorargruppen 50 verschiedenen Sachgebieten zugeordnet. Allerdings erscheint diese Zuordnung sehr willkürlich und in vielen Fällen nicht nachvollziehbar. Warum wird z.B. ein Sachverständiger für Musikinstrumente der Honorargruppe 2 (70 EUR/h) und ein Sachverständiger für Mieten und Pachten der Honorargruppe 10 (110 EUR/h) zugeordnet?
Sie sollten also zunächst überlegen, ob die Einstufung des JVEG in eine Honorargruppe für Ihr Sachgebiet Ihrem Aufwand und der Schwierigkeit Ihrer Sachverständigentätigkeit angemessen erscheint. Im Zweifel sollten Sie entweder eine höhere Honorargruppe oder einen höheren Aufschlag vorsehen (siehe weiter unten). Auch nach dem JVEG ist bei der gerichtlichen Tätigkeit eines Sachverständigen eine höhere Einstufung durch das Gericht möglich, wenn dies mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
Falls Sie in einem Sachgebiet tätig sind, dass in keinem Sachgebiet von Anlage 1 des JVEG wiederzufinden ist, sollten Sie sich überlegen, welches der aufgeführten Sachgebiete einen Ihrem Sachgebiet vergleichbaren Aufwand und Schwierigkeitsgrad haben könnte und sich dann daran orientieren.
Aufschlag auf den Stundensatz des JVEG
Um sich die aufwändige Honorarberechnung nach JVEG zu ersparen, können Sie auf den Stundensatz des JVEG mit einem prozentualen Aufschlag versehen.
Dabei müssen Sie bedenken, dass Sie nach JVEG nicht nur Ihre Zeit für die Bearbeitung von Gutachten oder Beratung, sondern auch weitere Zeiten mit demselben Stundensatz vergütet bekommen. Dazu gehören z.B.:
 das Studium der Akten im erforderlichen Umfang,
 die Durchsicht weiterer Unterlagen im erforderlichen Umfang,
 die Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen einschließlich der Reisezeiten und Wartezeiten,
 die Ausarbeitung, das Diktat und die Durchsicht des Gutachtens,
 die Wahrnehmung von Gerichtsterminen einschließlich der Vorbereitung, z.B. Durchsicht bereits erstatteter Gutachten, sowie Reisezeiten und Wartezeiten.
Bei einem gerichtlichen Auftrag können Sie akribisch jede Minute, die Sie hierfür tätig sind, festhalten und berechnen. Wenn die Zahl Ihrer Stunden in einem einigermaßen nachvollziehbaren Rahmen bleiben, brauchen Sie keine Probleme mit Ihrem Auftraggeber, nämlich dem Gericht, befürchten.
Bei privaten Auftraggeber müssen Sie dagegen eher befürchten, dass diese Ihre Stundenzahl hinterfragen. Außerdem ist es sicherlich einem solchen Auftraggeber gegenüber geschickt, nicht jede weniger produktive Minute wie z.B. das Diktat eines Gutachtens oder die Durchsicht im Sinne eines Korrekturlesens in Rechnung zu stellen. Um überhaupt an private Aufträge als Sachverständiger zu kommen, müssen Sie u.U. auch eine Auftragsakquise betreiben. Das beginnt z.B. mit einer eigenen Internetpräsenz, einem Firmenschild am Büro, Bewerbungsschreiben, erste kostenlose Beratungsgespräche u.v.m. Diesen Aufwand müssen Sie ebenfalls bei Ihrem Stundensatz berücksichtigen.
Ihr Anteil von abrechenbaren Stunden an Ihrer Gesamtstundenzahl ist also im außergerichtlichen Bereich in der Regel geringer. Damit Sie im Ergebnis die außergerichtliche Tätigkeit nicht schlechter honoriert bekommen als die gerichtliche, müssen Sie folglich im privaten Bereich höhere Stundensätze als nach JVEG vereinbaren.
Empfohlener Stundensatz
Unter Berücksichtigung all dieser Überlegungen ist in der Regel ein mittlerer Aufschlag von rund 50% auf den Stundensatz nach JVEG als angemessen anzusehen. Wie Sie zuvor im Kalkulationsbeispiel gesehen haben, führt auch eine konkrete Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes im Ergebnis zu Stundensätzen in dieser Größenordnung.
In Einzelfällen kann der individuelle Stundensatz selbstverständlich sowohl nach unten als auch nach oben abweichen. Sie sollten aber grundsätzlich von einem Mindestaufschlag von 25 % auf die Sätze des JVEG ausgehen.
Selbst wenn Sie erst anfangen, als Sachverständiger zu arbeiten, sollten Sie mit einem solchen Stundensatz agieren. Wenn Sie zunächst mit niedrigeren Stundensätzen beginnen, werden Sie später sehr viel schwieriger einen höheren Stundensatz durchsetzen können. Wenn Sie als Anfänger selbst das Gefühl haben sollten, dass Sie zunächst aufgrund mangelnder Routine und Erfahrung mehr Zeit benötigen als ein erfahrenerer Sachverständiger, können Sie ja bei Ihrer Abrechnung die Stunden, die Ihrer Einschätzung nach Ihrer Unerfahrenheit geschuldet sind, unberücksichtigt lassen. Aber selbstverständlich mindert das im Ergebnis Ihr Gehalt!
Tabelle 1: Übersicht über empfohlene Stundensätze
Honorargruppe nach JVEG
Stundensatz in Euro
nach JVEG
außergerichtliche Sachverständigentätigkeit
mittlerer Satz
Mindestsatz
1
65
97,50
81,25
2
70
105,00
87,50
3
75
112,50
93,75
4
80
120,00
100,00
5
85
127,50
106,25
6
90
135,00
112,50
7
95
142,50
118,75
8
100
150,00
125,00
9
105
157,50
131,25
10
110
165,00
137,50
11
115
172,50
143,75
12
120
180,00
150,00
13
125
187,50
156,25
Nebenkosten
Wenn erhebliche Nebenkosten zu erwarten sind, z.B. für zahlreiche Kopien, weite Fahrten, Untersuchungen, Messungen, für Untersuchungen notwendige Medien oder Betriebsstoffe etc., sollten Sie mit Ihrem Auftraggeber unbedingt auch deren Erstattung vereinbaren.
Regeln Sie dazu im Vertrag bei Bedarf auch, dass Sie z.B. Bahnfahrten mit der 1. Klasse und selbstverständlich bei Bedarf mit ICE fahren dürfen oder mit welchem Kilometersatz Sie Ihre Autofahrten abrechnen. Vereinbaren Sie außerdem für notwendige Reisen auch, dass diese Zeiten abgerechnet werden, gegebenenfalls mit einer Pauschale. Falls Übernachtungen zu erwarten sind, vereinbaren Sie im Vertrag, dass Ihr Auftraggeber die Hotelkosten, möglichst einer 4-Sterne-Kategorie, mindestens aber der 3-Sterne-Kategorie übernimmt. Sie sollen schließlich sicher und gut ausgeruht am Ziel Ihrer Reise ankommen und dort Ihre Sachverständigentätigkeit ausführen.
Für bürointern entstehende Nebenkosten, z.B. Kopien, Ausdrucke von Fotos, sollten Sie im Vertrag vereinbaren, mit welchen Beträgen diese erstattet werden. Hier sollten Sie sich an den Preisen der ortsansässigen Dienstleister orientieren.